Steuereinheit 2024 der Gemischten Gemeinde Schattenhalb
Steuerfuss Gemeinde: 1.94
Steuerfuss Reformierte Kirche: 0.23
Steuerfuss Katholische Kirche: 0.20
Der aktuelle Steuerfuss 2022 der Gemischten Gemeinde Schattenhalb wurde an der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2021 genehmigt.
Steuerfuss Reformierte Kirche: 0.23
Steuerfuss Katholische Kirche: 0.20
Der aktuelle Steuerfuss 2022 der Gemischten Gemeinde Schattenhalb wurde an der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2021 genehmigt.
Steueranlagen der Gemeinden und Steuersätze der Kirchgemeinden für 2022
Steuererklärung natürliche Person
Jetzt Steuererklärung 2022 elektronisch einreichen
Bis am 15. März läuft die Frist für das Einreichen der Steuererklärung 2022. Für selbstständig Erwerbstätige und Landwirte gilt der 15. Mai.
Die Steuererklärung kann vollständig elektronisch ausgefüllt, freigegeben und eingereicht werden. Das Ausdrucken, Unterschreiben und Einsenden der Freigabequittung per Post entfällt.
Mit Hilfe der Online-Demoversion können – unverbindlich und ohne Konsequenzen – die verschiedenen Vorteile von TaxMe-Online mit BE-Login (Beleg-Upload, eSteuerauszüge, elektronische Freigabe) ausprobiert und getestet werden.
Auch die Erklär-Videos TaxMe-Online-Tour zeigen, wie einfach das Ausfüllen funktioniert.
Die Steuererklärung kann vollständig elektronisch ausgefüllt, freigegeben und eingereicht werden. Das Ausdrucken, Unterschreiben und Einsenden der Freigabequittung per Post entfällt.
Mit Hilfe der Online-Demoversion können – unverbindlich und ohne Konsequenzen – die verschiedenen Vorteile von TaxMe-Online mit BE-Login (Beleg-Upload, eSteuerauszüge, elektronische Freigabe) ausprobiert und getestet werden.
Auch die Erklär-Videos TaxMe-Online-Tour zeigen, wie einfach das Ausfüllen funktioniert.
Nachsteuer und Steuerstrafen
Wer beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht alle Einkünfte und Vermögenswerte korrekt deklariert, muss mit einer Busse wegen Steuerhinterziehung und mit einer Nachsteuer rechnen.
Bei der Nachsteuer handelt es sich um eine Nachforderung der zu Unrecht nicht erhobenen Steuer mitsamt Verzugszinsen. Eine Nachsteuer kann immer dann erhoben werden, wenn die Steuerverwaltung erst verspätet Kenntnis über steuerbare Einkünfte und Vermögen erhält. Wird die Steuererklärung hingegen korrekt ausgefüllt und übersieht die Steuerverwaltung bestimmte Einkünfte oder Vermögen, kann keine Nachsteuer erhoben werden.
Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, besteht bis zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder für die eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
Bei der Nachsteuer handelt es sich um eine Nachforderung der zu Unrecht nicht erhobenen Steuer mitsamt Verzugszinsen. Eine Nachsteuer kann immer dann erhoben werden, wenn die Steuerverwaltung erst verspätet Kenntnis über steuerbare Einkünfte und Vermögen erhält. Wird die Steuererklärung hingegen korrekt ausgefüllt und übersieht die Steuerverwaltung bestimmte Einkünfte oder Vermögen, kann keine Nachsteuer erhoben werden.
Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, besteht bis zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder für die eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
Steuerstrafen
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kommt den Mitwirkungspflichten der Bürgerinnen und Bürger grosse Bedeutung zu. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, kann die Steuerverwaltung Bussen erheben.
Quellensteuer
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die weder im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind noch mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind bestimmte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter, Künstler, Sportler oder Referenten, Organe juristischer Personen sowie Empfänger von Vorsorgeleistungen).
Die Quellensteuer tritt an Stelle der Einkommenssteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Sie wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) direkt vom Lohn abgezogen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern überwiesen.
Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind bestimmte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter, Künstler, Sportler oder Referenten, Organe juristischer Personen sowie Empfänger von Vorsorgeleistungen).
Die Quellensteuer tritt an Stelle der Einkommenssteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Sie wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) direkt vom Lohn abgezogen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern überwiesen.
Info Quellensteuer [108 kB] |